Nachlass regeln — Erbschaft, Konten und digitaler Nachlass
Nach einem Todesfall müssen zahlreiche rechtliche und finanzielle Angelegenheiten geklärt werden. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie den Nachlass ordnen — vom Erbschein über die Kündigung von Verträgen bis hin zum digitalen Nachlass.
Erbschein beantragen — Wann und wie
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbberechtigung einer Person bescheinigt. Er dient als Nachweis gegenüber Dritten — etwa Banken, dem Grundbuchamt oder Versicherungen —, dass Sie rechtmäßiger Erbe sind und über den Nachlass verfügen dürfen.
Wann brauchen Sie einen Erbschein?
Ein Erbschein ist nicht in jedem Erbfall erforderlich. Sie benötigen ihn in der Regel dann, wenn kein notarielles Testament und kein Erbvertrag vorliegt. Ein notarielles Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll wird von den meisten Stellen als gleichwertiger Nachweis akzeptiert. Banken verlangen häufig einen Erbschein, wenn nur ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament existiert. Beim Grundbuchamt ist der Erbschein erforderlich, um eine Immobilie auf den neuen Eigentümer umzuschreiben — es sei denn, ein notarielles Testament liegt vor.
Wo beantragen Sie den Erbschein?
Zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Den Antrag können Sie dort persönlich stellen oder bei einem Notar beurkunden lassen, der ihn an das Gericht weiterleitet.
Kosten des Erbscheins
Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Es fällt eine doppelte Gebühr an: einmal für die eidesstattliche Versicherung und einmal für die Erteilung des Erbscheins. Beispielrechnung: Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro betragen die Gesamtkosten ca. 546 Euro. Bei 250.000 Euro sind es ca. 1.070 Euro. Die genauen Beträge können Sie der Gebührentabelle des GNotKG entnehmen.
Benötigte Unterlagen
- Sterbeurkunde im Original
- Personalausweis des Antragstellers
- Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)
- Familienstammbuch oder Geburts-/Heiratsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaft
- Angaben zu weiteren Erben und deren Adressen
- Angaben zum Nachlasswert (Schätzung genügt)
Testament — Arten und Gültigkeit
Das Testament regelt, wer den Nachlass erhält. In Deutschland gibt es verschiedene Formen, die sich in ihren Anforderungen und ihrer Bindungswirkung unterscheiden.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein — ein maschinell geschriebenes oder am Computer erstelltes Testament ist ungültig. Es muss Ort, Datum und die vollständige Unterschrift des Verfassers enthalten. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Das eigenhändige Testament kann zu Hause aufbewahrt oder gegen eine geringe Gebühr (ca. 75 Euro) beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Notarielles Testament
Das notarielle Testament wird von einem Notar beurkundet. Der Notar berät den Erblasser, formuliert den Text und beurkundet die Erklärung. Anschließend wird das Testament automatisch beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung genommen und im Zentralen Testamentsregister erfasst. Ein notarielles Testament macht in der Regel einen Erbschein überflüssig, was den Erben Zeit und Kosten spart.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern. Beide Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder erben erst nach dem Tod des länger lebenden Partners (als Schlusserben). Wichtig: Nach dem Tod des ersten Partners ist das Berliner Testament in der Regel bindend — der überlebende Partner kann die Schlusserbeinsetzung nicht mehr einseitig ändern.
Erbvertrag
Der Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragspartnern geschlossen und muss notariell beurkundet werden. Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag für alle Beteiligten bindend und kann nur mit Zustimmung aller Parteien geändert oder aufgehoben werden. Der Erbvertrag kommt häufig bei Unternehmensnachfolgen oder in Patchwork-Familien zum Einsatz.
Hinweis: Ablieferungspflicht
Ein Testament muss nach dem Tod des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Das gilt für jede Person, die ein Testament auffindet — unabhängig davon, ob sie selbst Erbe ist oder nicht. Die Zurückhaltung eines Testaments ist eine Straftat (Urkundenunterdrückung, § 274 StGB).
Konten und Verträge kündigen nach dem Todesfall
Nach einem Todesfall müssen zahlreiche Verträge gekündigt, umgemeldet oder übertragen werden. Eine systematische Vorgehensweise hilft, den Überblick zu behalten.
Bankkonten
Informieren Sie die Bank über den Todesfall und legen Sie die Sterbeurkunde vor. Um Zugang zum Konto zu erhalten, benötigen Sie den Erbschein, ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder eine transmortale Vollmacht. Daueraufträge und Lastschriften laufen zunächst weiter — prüfen Sie daher zeitnah, welche Zahlungen gestoppt oder umgestellt werden müssen. Guthaben auf dem Konto gehört zum Nachlass und wird an die Erben ausgezahlt.
Mietvertrag
Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Lebte der Ehepartner oder ein anderer Familienangehörige mit in der Wohnung, tritt dieser gemäß § 563 BGB in den Mietvertrag ein. Möchten die Erben den Vertrag nicht fortführen, gilt das Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB: Die Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum nächsten gesetzlichen Termin möglich. Gleiches gilt für den Vermieter.
Versicherungen
Informieren Sie alle Versicherungen mit einer Kopie der Sterbeurkunde. Personengebundene Versicherungen (private Haftpflicht, Rechtsschutz) enden mit dem Tod. Sachversicherungen (Hausrat, Wohngebäude) gehen auf die Erben über — prüfen Sie, ob eine Fortführung sinnvoll ist. Die Hausratversicherung endet automatisch zwei Monate nach dem Tod, sofern die Erben sie nicht vorher kündigen oder übernehmen.
Telefon und Internet
Telekommunikationsverträge können mit Vorlage der Sterbeurkunde außerordentlich gekündigt werden. Die meisten Anbieter akzeptieren eine Kündigung zum Ende des laufenden Monats oder mit einer verkürzten Frist. Sichern Sie vorher wichtige Daten wie E-Mails, Fotos oder Kontakte, die über den Anschluss zugänglich sind.
Abonnements und Mitgliedschaften
Kündigen Sie Zeitungsabonnements, Vereinsmitgliedschaften, Fitnessstudio-Verträge und ähnliche laufende Verpflichtungen. Legen Sie jeweils eine Kopie der Sterbeurkunde bei. Prüfen Sie Kontoauszüge auf regelmäßige Abbuchungen, um keine Verträge zu übersehen.
Versicherungen im Todesfall
Im Todesfall müssen verschiedene Versicherungen informiert werden. Einige enden automatisch, andere gehen auf die Erben über, und wieder andere lösen Leistungsansprüche aus.
Lebensversicherung
Melden Sie den Todesfall schnellstmöglich bei der Lebensversicherung. Viele Policen sehen eine Meldefrist vor — in der Regel 24 bis 72 Stunden bei Unfalltod. Für die Auszahlung benötigen Sie die Sterbeurkunde, den Versicherungsschein und häufig ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache. Die Versicherungssumme wird an die im Vertrag benannte begünstigte Person ausgezahlt — sie gehört nicht zum Nachlass und unterliegt nicht dem Zugriff anderer Erben.
Private Haftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Mitversicherte Personen (Ehepartner, Kinder) sind bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode weiterhin geschützt. Schließen Sie danach eine eigene Haftpflichtversicherung ab.
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung geht auf die Erben über und endet automatisch zwei Monate nach dem Tod, sofern sie nicht vorher gekündigt wird. Solange der Hausrat noch in der Wohnung steht, besteht Versicherungsschutz. Räumen Sie die Wohnung erst, wenn der Versicherungsschutz anderweitig sichergestellt ist.
KFZ-Versicherung
Informieren Sie die KFZ-Versicherung über den Todesfall. Wird das Fahrzeug auf einen neuen Halter umgemeldet, geht die Versicherung auf diesen über. Die Schadenfreiheitsklasse kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden — etwa auf den Ehepartner oder ein Kind, das im Haushalt gelebt hat.
Krankenversicherung
Informieren Sie die Krankenkasse über den Todesfall. Die Versicherung des Verstorbenen endet mit dem Tod. Prüfen Sie, ob bisher familienversicherte Angehörige (insbesondere Kinder oder nicht berufstätige Ehepartner) weiterhin versichert sind oder eine eigene Versicherung benötigen. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Familienversicherte in der Regel ein Übergangszeitraum.
Unfallversicherung
Wurde der Tod durch einen Unfall verursacht, kann ein Leistungsanspruch gegenüber der privaten Unfallversicherung bestehen. Melden Sie den Unfalltod unverzüglich — viele Verträge sehen eine Meldefrist von 48 Stunden vor. Die Auszahlung der Todesfallleistung erfolgt an die begünstigte Person oder die Erben.
Witwenrente und Hinterbliebenenversorgung
Hinterbliebene Ehepartner und Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sterbevierteljahr
In den ersten drei Monaten nach dem Tod zahlt die Rentenversicherung die volle Rente des Verstorbenen an den hinterbliebenen Ehepartner weiter. Dieses sogenannte Sterbevierteljahr soll die Übergangszeit finanziell überbrücken. Der Anspruch besteht automatisch — Sie müssen ihn lediglich bei der Rentenversicherung geltend machen.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente beträgt je nach Heiratsdatum 55 bis 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Seit dem 1. Januar 2002 gilt für Ehen, die nach diesem Datum geschlossen wurden, der Satz von 55 Prozent. Für ältere Ehen gilt der Satz von 60 Prozent. Voraussetzungen: Der hinterbliebene Ehepartner muss entweder das 47. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsgemindert sein oder ein Kind erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Eigenes Einkommen wird oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet.
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird für maximal 24 Monate gezahlt. Sie kommt zum Tragen, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind — also wenn der Hinterbliebene jünger als 47 Jahre ist, nicht erwerbsgemindert ist und kein minderjähriges Kind erzieht.
Voraussetzungen
Beide Formen der Witwenrente setzen voraus, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden hat (sogenannte Mindesteheanforderung). Außerdem muss die verstorbene Person mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (allgemeine Wartezeit). Bei Unfalltod oder Tod während einer Reha-Maßnahme kann auf die Wartezeit verzichtet werden.
Waisenrente
Kinder des Verstorbenen erhalten Waisenrente bis zum 18. Geburtstag — bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Behinderung bis zum 27. Geburtstag. Die Halbwaisenrente (ein Elternteil lebt noch) beträgt 10 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die Vollwaisenrente (beide Elternteile verstorben) beträgt 20 Prozent.
Antragstellung
Den Antrag auf Witwen- oder Waisenrente stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können sich an jede Auskunfts- und Beratungsstelle wenden oder den Antrag online über das Portal der Rentenversicherung einreichen. Benötigte Unterlagen: Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Personalausweis, Versicherungsnummer des Verstorbenen und eigene Kontoverbindung.
Digitaler Nachlass — Social Media, E-Mail, Cloud
Was gehört zum digitalen Nachlass?
Der digitale Nachlass umfasst sämtliche digitalen Inhalte und Vertragsbeziehungen einer verstorbenen Person: E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, Online-Banking, Kryptowährungen, Online-Shop-Accounts, Abonnements digitaler Dienste und alle sonstigen online gespeicherten Daten. Auch Guthaben in Online-Spielen, Domainnamen und digitale Lizenzen gehören dazu.
Rechtslage
Der Bundesgerichtshof hat 2018 in einem wegweisenden Urteil (Az. III ZR 183/17) entschieden, dass der digitale Nachlass vollständig auf die Erben übergeht — einschließlich der Inhalte von Social-Media-Konten und privater Nachrichten. Es gibt kein digitales Fernmeldegeheimnis gegenüber den Erben. Die Erben treten in die Vertragsbeziehung mit dem jeweiligen Plattformbetreiber ein und haben Anspruch auf Zugang zu allen Inhalten.
Facebook bietet zwei Optionen: Das Konto kann in einen Gedenkzustand versetzt werden (das Profil bleibt sichtbar, der Zusatz „In Erinnerung an“ wird hinzugefügt) oder vollständig gelöscht werden. Zu Lebzeiten kann ein Nachlasskontakt benannt werden, der nach dem Tod eingeschränkt auf das Profil zugreifen kann. Für beides benötigen Angehörige eine Sterbeurkunde.
Google bietet den Kontoinaktivität-Manager an: Nutzer können zu Lebzeiten festlegen, was nach einer bestimmten Zeit der Inaktivität mit ihrem Konto geschehen soll. Erben können unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Erbscheins Zugang zum Google-Konto beantragen oder die Löschung veranlassen.
Apple
Apple bietet seit iOS 15.2 die Funktion des digitalen Nachlasskontakts. Zu Lebzeiten können Apple-Nutzer eine Person benennen, die nach ihrem Tod Zugang zu den in der iCloud gespeicherten Daten erhält. Ohne vorab benannten Nachlasskontakt können Erben mit gerichtlicher Anordnung Zugang beantragen.
E-Mail-Konten
E-Mail-Konten sind besonders wichtig, da sie häufig als Wiederherstellungsadresse für andere Dienste dienen und Informationen über bestehende Verträge enthalten. Die meisten deutschen Anbieter (GMX, web.de, T-Online) gewähren Erben unter Vorlage von Sterbeurkunde und Erbschein Zugang. Sichern Sie wichtige E-Mails, bevor Sie das Konto löschen.
Cloud-Speicher
Sichern Sie alle Daten aus Cloud-Diensten (Google Drive, iCloud, Dropbox, OneDrive), bevor Sie die Konten löschen oder kündigen. Fotos, Dokumente und andere Dateien gehen nach der Kontolösung unwiederbringlich verloren. Laden Sie die Daten lokal herunter oder übertragen Sie sie auf einen anderen Speicher.
Weitere Informationen
Die Regelung des Nachlasses erfordert Zeit und Sorgfalt. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten — insbesondere wenn größere Nachlasswerte, Immobilien oder komplizierte Familienverhältnisse involviert sind.
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